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Wappen, Flaggen, Siegel

Die Senatskanzlei ist Genehmigungsbehörde für die ordnungsgemäße Verwendung und Nutzung des bremischen Staatswappens. Die Verordnung des Senats über den Gebrauch des bremischen Staatswappens, vom 14. Mai 1897, in der gültigen Fassung von 1974 ( Brem.GBl. S. 51) regelt die wenigen Ausnahmen, in denen das bremische Staatswappen durch Private gebraucht werden darf.

Großes bremisches Staatswappen

Großes Bremisches Staatswappen

Ansprechperson in der Senatskanzlei

Frei verwendbares Wappenzeichen

Wappen

Die Verwendung des Staatswappens ist grundsätzlich nur staatlichen Stellen als Hoheitszeichen vorbehalten. Deshalb wurde ein frei verwendbares Wappenzeichen entwickelt, das in verschiedenen Formaten zum Download angeboten wird.
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