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Medienrecht

Das Grundgesetz schützt die freie individuelle und öffentliche Kommunikation, darunter auch die Freiheit des Rundfunks und anderer Medien.

Die öffentliche Meinungsbildung ist unverzichtbar für einen freiheitlichen Staat. Gleichzeitig lebt die Demokratie von der Publizität des politischen Prozesses. Die Massenkommunikationsmittel beeinflussen die öffentliche Meinung durch politische Beiträge und Kommentare oder schlicht durch die Auswahl des verbreiteten Materials.

Das Medienrecht soll die kommunikative Chancengerechtigkeit wahren und dafür sorgen, dass die Vielfalt der Meinungen abgebildet wird. So enthält es z.B. Vorgaben für eine ausgewogene Darstellung verschiedener politischer Wertungen sowie Vorschriften für die journalistische Arbeit. Es regelt die Struktur des dualen Rundfunksystems in Deutschland (also das Nebeneinander von öffentlichen und privaten Medienanbietern) und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Außerdem setzt das Medienrecht Grenzen für eine zu starke Konzentration der Medienunternehmen. Es regelt die Einspeisung der Rundfunkprogramme in die Kabelnetze und bestimmt, in welchem Umfang Werbung zulässig ist. Eine weitere wichtige Funktion ist der Jugendmedienschutz und der Schutz von Persönlichkeitsrechten.

Darüber hinaus muss sich das Medienrecht mit der rasanten technologischen Entwicklung auseinandersetzen. Die Digitalisierung der Übertragungswege und die Entstehung neuer Angebote werfen viele Fragen auf. Die Gesetze geben den Rahmen vor, was erlaubt ist und was nicht, die rechtlichen Rahmenbedingungen müssen aber immer wieder den tatsächlichen Entwicklungen angepasst werden. Dazu gehört auch, Rechtssicherheit für Investitionen zu schaffen sowie Pluralität und Chancengleichheit zu gewährleisten.

Bremisches Medienrecht

Die Senatskanzlei ist im Land Bremen fachlich zuständig für den Entwurf und die Weiterentwicklung der Bremischen Mediengesetze. Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hat in diesem Bereich das Bremische Landesmediengesetz sowie das Radio Bremen-Gesetz erlassen.

Das Bremische Landesmediengesetz enthält Vorgaben für den privaten Rundfunk im Lande Bremen. Es regelt die Aufsicht über den privaten Rundfunk durch die Bremische Landesmedienanstalt (brema) und es legt die Struktur und die Aufgaben dieser Anstalt fest. Damit enthält es auch die Bestimmungen über die Bürgermedien und die Vermittlung von Medienkompetenz. Die brema nimmt in diesen Bereichen zentrale Aufgaben war, sie kümmert sich unter anderem um die Übertragung von Bürgerschaftssitzungen im Fernsehen, die Schulung von Jugendlichen im Umgang mit Smartphones und die Förderung der kreativen Szene junger Medienmacher*innen in Bremen und Bremerhaven. Zugleich ist die brema für die Telemedienaufsicht zuständig, d.h. sie kontrolliert für das Land Bremen, dass private Internetanbieter den Rahmen der gesetzlichen Vorschriften einhalten.

Dass es im Land Bremen eine eigene ARD-Rundfunkanstalt gibt und dass das Land damit ein wichtiger Standort von öffentlich-rechtlicher Radio-, Fernseh- und Filmproduktion ist, bestimmt das Radio Bremen Gesetz. Dieses Gesetz enthält alle Vorschriften über die Verfassung und die Aufgaben der Rundfunkanstalt. Es legt fest, wie viele Programme Radio Bremen veröffentlicht und welche Vorgaben dabei zu beachten sind. Zugleich garantiert es, dass der Staat keinen Einfluss auf die inhaltliche Arbeit Radio Bremens nimmt, sondern dass die Aufsichtsfunktionen durch ein demokratisches Gremium, dem Rundfunkrat, wahrgenommen werden. Weitere Vorschriften im Radio Bremen-Gesetz gewährleisten, dass Radio Bremen als Rundfunkanstalt des Landes für alle Bürger*innen erreichbar und transparent ist: Sie können sich mit Eingaben oder Programmbeschwerden an Radio Bremen wenden. Alle wichtigen Entscheidungen, Daten und finanziellen Eckwerte sind außerdem auf den Internetseiten der Anstalt bekannt zu machen.

Länderübergreifendes Medienrecht

Da Rundfunkübertragungen jedoch nicht an den Landesgrenzen Halt machen, haben die Länder für alle bundesweit bedeutsamen Bereiche ein einheitliches Recht verabredet.

Für Medienangelegenheiten sind die Länder exklusiv zuständig, das heißt, der Bundesgesetzgeber hat hier keine Gesetzgebungskompetenz - auch ein Bundesrundfunkministerium gibt es nicht. Die Länder verantworten daher gemeinsam die Regulierung von ARD, ZDF, Deutschlandradio sowie aller Fragen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere der Rundfunkbeiträge.

Einheitliches, länderübergreifendes Recht kann nur durch Staatsverträge geschaffen werden, die von allen Ländern gemeinsam entworfen und sodann von jedem Land ratifiziert werden. Dazu gehören der Rundfunkstaatsvertrag (allgemeine Vorschriften für Rundfunk und Telemedien), der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (der regelt, wann eine Verpflichtung zur Zahlung vom Rundfunkbeitrag besteht), der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (der die Höhe des Rundfunkbeitrags und die Aufteilung des Aufkommens auf ARD, ZDF, Deutschlandradio und Landesmedienanstalten bestimmt), der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der ARD-Staatsvertrag, der ZDF-Staatsvertrag sowie der Deutschlandradio-Staatsvertrag.

Rechtsaufsicht

Zu den Aufgaben der Senatskanzlei gehört auch die Rechtsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Anstalten im Land Bremen, also Radio Bremen und Bremische Landesmedienanstalt.

So wird laufend überwacht, ob Radio Bremen im Einklang mit den Gesetzen handelt. Das geschieht allerdings nur im Nachhinein, eine Einflussnahme auf Programmfragen ist dem Staat verwehrt (Grundsatz der Staatsferne). Denn der Rundfunk hat schließlich die Aufgabe, Staat und Politik zu kontrollieren. Er muss also die Möglichkeit haben, Missstände aufzudecken und Kritik an staatlichen Stellen zu üben, ohne dass diese darauf Einfluss nehmen können. Eine staatliche Einflussnahme auf den Rundfunk könnte die Demokratie gefährden. Daher sind allein die staatsfern organisierten Gremien von Radio Bremen (Rundfunkrat und Verwaltungsrat) für die Programmaufsicht zuständig.

Auch gegenüber der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) nimmt die Senatskanzlei Bremen die Rechtsaufsicht wahr. Die brema überwacht den privaten Rundfunk und veranstaltet die Bürgermedien in Bremen und Bremerhaven (Offener Kanal). Die inhaltliche Arbeit und die inneren Angelegenheiten der Bremischen Landesmedienanstalt überwacht hingegen nicht die Rechtsaufsicht, sondern der Medienrat, in dem (wie auch im Rundfunkrat Radio Bremens) zahlreiche gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Organisationen einen Sitz haben und für eine demokratische Kontrolle sorgen.

Allen Ländern gemeinsam obliegt die Rechtsaufsicht über das ZDF und das Deutschlandradio. Die Aufsicht wird turnusmäßig für zwei Jahre durch eine der Staats- oder Senatskanzleien ausgeübt. Ebenso wie bei Radio Bremen und den Landesmedienanstalten wird nur die Übereinstimmung des Handelns mit den geltenden Gesetzen überwacht. Für das Land Bremen wird diese Aufgabe von der Senatskanzlei wahrgenommen.